Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der “mago” Kohn & Kempkes GmbH & Co. KG, Miraustraße 68, 13509 Berlin mit Wiederverkäufern.
2. Mit Erteilung seines Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Ware erklärt der Käufer sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Ist der Käufer mit unseren Geschäftsbedingungen oder einzelnen Regelungen hieraus nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. In diesem Fall bedarf die Bestellung unserer ausdrücklichen Gegenbestätigung, um wirksam zu werden.
4. Unsere Bedingungen gelten auch ohne besondere Erwähnung für künftige Geschäfte in der jeweils neuesten bzw. zuletzt von uns mitgeteilten Fassung.
5. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der mit uns geschlossene Vertrag sowie der Anspruch des Käufers aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Auf Wunsch erteilen wir diese Zustimmung, sofern Gegenansprüche nicht vorhanden sind.
2. Angebots- und Vertragsschluss
1. Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2. Nebenabreden oder Änderungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Zusagen von Vertretern bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferzeit und Lieferpflicht
1. Unsere Lieferfristen werden nach bestem Gewissen festgesetzt, sind jedoch keine Termine im Sinne der §§ 286 Abs. 2, 361 BGB, die von der Pflicht zur Mahnung befreien.
2. Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Teillieferungen sind zulässig. Betriebs- und/oder Verkaufsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen und sonstige von uns nicht vertretende Einflüsse auf Herstellung und Versand – auch bei den Zulieferern – befreien uns für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht. In diesem Falle können wir ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.
3. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht pro Verspätungswoche auf 0,5 % des Wertes der verspäteten Lieferung, höchstens aber auf 5% für den Gesamtverspätungszeitraum beschränkt. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nur, sofern der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, so berechnen wir pro Woche zusätzlich 0,5 % des Rechnungsbetrages als pauschalen Lageraufwand. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist einen anderen Besteller mit der Ware zu beliefern und den Käufer danach mit einer angemessen verlängerten Frist mit der vereinbarten Ware zu beliefern.
4. Preis
Unsere Preise gelten – falls nicht anders vereinbart – frei Haus.
5. Mängel der Ware
1. Als Teil der Produktbeschreibung gilt insbesondere, dass die gelieferte Ware von ihrer Zweckbestimmung her ausdrücklich oder ihrem Wesen nach auf eine kurze Verfallszeit ausgelegt ist (Haltbarkeitsdatum verderblicher Ware). Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften, insbesondere einer besonderen Haltbarkeit, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt:
a. Bei offensichtlichen Mängeln hat der Käufer nur dann Ansprüche, wenn uns innerhalb von 2 Tagen nach Lieferung eine entsprechende Mängelanzeige des Käufers zugegangen ist.
b. Des Weiteren sind wir von unserer Gewährleistungspflicht befreit, wenn uns der Käufer nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch §§ 377, 378 HGB. Etwaige beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden.
c. Sollte ein von uns zu vertretender Mangel angezeigt werden, so haben wir von der Anzeige ab eine Frist von mindestens 6 Wochen, um diesen Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzware zu beschaffen. Erst mit Ablauf dieser Frist kann der Käufer die Wandlung des Kaufvertrages oder die Minderung des Kaufpreises verlangen.
d. Für darüber hinausgehende Schäden haften wir nur bei
– Vorsatz,
– Grober Fahrlässigkeit,
– Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
– Im Falle der Zusicherung einer Eigenschaft, die gerade das Ziel verfolgt, den Käufer gegen denjenigen Mangelfolgeschaden abzusichern, auf den er sich beruft. Die Haftung ist insoweit auf den Ersatz der voraussehbaren Schäden begrenzt.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt in Abänderung der gesetzlichen Fristen 1 Jahr. Dies gilt auch für nichtdeliktische Mangelfolgeschäden. Die Frist beginnt mit Übergabe der Ware, bei Verzögerungen der Lieferung aufgrund äußerer Einflüsse mit dem Gefahrenübergang.
6. Zahlung
1. Die Zahlung wird mit Rechnungszugang rein netto fällig, sofern nicht anders vereinbart ist. Bei Skontovereinbarung wird Skonto nur gewährt, soweit der Käufer alle unsere früheren Forderungen erfüllt hat.
2. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen, alle Nebengebühren gehen zu Lasten des Käufers.
3. Mit Gegenforderungen darf der Käufer nur aufrechnen, sofern diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
7. Zahlungsverzug
1. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, schuldet er uns während der Dauer des Verzuges Verzugszinsen von 12 % jährlich.
2. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Käufer die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verarbeitungen oder Umbildungen der Ware werden stets durch den Käufer für uns vorgenommen und führen ggf. zur Entstehung von Miteigentum an der verarbeiteten Sache.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware gegen Brand- und Dieb-stahlgefahr zu versichern. Sofern er dies nicht auf Verlangen nachweist, haben wir das Recht, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Etwaige Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Wir sind jederzeit berechtigt, uns Aufklärung über den Verbleib unserer Ware geben zu lassen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt; die hierdurch entstehenden Forderungen gelten als bereits mit der Entstehung in der Höhe des Rechnungsbetrages für unsere Lieferungen und Leistungen an uns abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderung mitzuteilen. Der Käufer ist als unser Bevollmächtigter bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Bei Zahlungsverzug, Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, Eröffnung von Vergleich- oder lnsolvenzverfahren, sind wir berechtigt die Herausgabe aller Waren, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, vom Käufer zu verlangen und von etwa bestehenden Lieferverträgen zurückzutreten.
6. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
7. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
8. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
9. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts-und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Lieferungen erfolgen ab Werk. Erfüllungsort für Zahlungen ist Berlin. Soweit gem. § 38 ZPO zulässig, ist als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die Vereinbarungen über den Gerichtsstand und den Erfüllungsort gelten auch für den Fall des Rücktritts. Für den Vertrag gilt das deutsche Recht, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.